Die Vermögensabschöpfung stellt eine strafähnliche Maßnahme dar. Die Entschädigung im Strafvollstreckungsverfahren ist existenzgefährdend. Die Harmonisierung des Strafprozess- mit dem Insolvenzrecht ist systematisch verfehlt. Das Insolvenzrecht muss Vorrang haben, strafprozessuale Sicherungsmaßnahmen bei Konfliktsituationen relativ unwirksam sein.