Anpassungslagen in Form von Normwidersprüchen entstehen auch im europäischen IPR. Der Einzelfallcharakter des Problems verlangt auch im unionsrechtlichen Kontext die Ermessensausübung durch die Rechtsanwender. Diese kann durch Grundsätze geleitet werden, die aus der Natur des Instituts und dem europäischen Charakter der Kollisionsnormen folgen.