Pflegeleistungen gegenüber behinderten Kindern können gemäß § 2050 Abs. 3 BGB durch Anordnung der Ausgleichung unterzogen werden. Dies führt zu einer Pflichtteilsreduzierung des behinderten Abkömmlings. Die Ausgleichung kann dadurch als Ergänzung zum Behindertentestament eingesetzt werden.