Der Autor verneint die Geeignetheit von § 5a Abs. 3 GmbHG als volle Kompensation für das verminderte Stammkapital der UG. Er befasst sich mit der Anwendung von §§ 30, 31 GmbHG, mit der steuerrechtlichen verdeckten Gewinnausschüttung bei überhöhten Zuwendungen und bejaht die analoge Anwendung von § 300 AktG im Zusammenhang mit der UG & Co. KG.