Die Entscheidung von Studenten, ob sie an den Lehrveranstaltungen teilnehmen oder davon absehen, ist von der Lern- und Studierfreiheit geschützt. Die Verpflichtung zur Anwesenheit stellt einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in Art. 12 I GG dar. Die Hochschulen regeln die Anwesenheitspflichten in den Prüfungs- und Studienordnungen.