In der Regel erlöschen Geschäftsbesorgungsverhältnisse (Ermächtigungen [einschließlich Anweisungen], Vollmachten, Auftragsverträge) durch den Tod des Geschäftsbesorgers oder Geschäftsherrn (
1022 Satz 1 ABGB). Davon gibt es viele Ausnahmen. Voraussetzungen und Folgen dieser Ausnahmen sind großteils ungeklärt. Das seit über 200 Jahren. Der Autor liefert die für das österreichische Recht erste Monografie zu diesen Themen und erläutert diese, nach einer ebenso erstmaligen grundlegenden Herausarbeitung des Rechtsinstituts "Geschäftsbesorgung" im 22. Hauptstück des ABGB, mit vielen Beispielen und unter Einbezug von: