Der neue Heidelberger Kommentar zum Geschäftsgeheimnisgesetz und dem kürzlich in Kraft getretenen Hinweisgeberschutzgesetz beleuchtet umfassend alle Fragestellungen, die sich aus dem zwischen beiden Gesetzen entstehenden Spannungsfeld ergeben.
Der grundrechtlich fundierte Schutz von Geschäftsgeheimnissen und deren Inhabern kollidiert mit dem Interesse der Allgemeinheit an der Aufdeckung von Verstößen in Unternehmen und staatlichen Organisationen. Um redliche Hinweisgeber (Whistleblower) zu schützen, hat die EU 2019 in einer Richtlinie Mindeststandards formuliert, die jetzt in nationales Recht umgesetzt wurden (HinSchG). Demgegenüber steht das ebenfalls auf EU-Recht beruhende Geschäftsgeheimnisgesetz, welches der Wahrung von schützenswertem Know-how dient (GeschGehG).
Systematisch und vergleichend erfolgt in diesem Kommentar zunächst eine Einbeziehung von Ansprüchen aus PatG, UWG, UrhG, GebrMG, DesignG, MarkenG und SortSchG, um Auslegungsmaßstäbe und -kriterien für das GeschGehG aufzuzeigen. Je ein eigener prozessualer Teil ist den Fragen der Rechtsdurchsetzung bzw. -verteidigung von Antragsfassung bis Vollstreckung gewidmet.
Bei der Erläuterung des Hinweisgeberschutzes stehen der verfahrensrechtliche Rahmen für Meldungen, das Verhältnis der Meldekanäle zueinander sowie persönliche und sachliche Reichweite des Schutzes von Hinweisgebern und Hilfspersonen im Vordergrund. Ein weiterer praxisrelevanter Schwerpunkt liegt in einer Betrachtung der Verknüpfungsmöglichkeiten des allgemeinen Systems mit bereits bestehenden bereichsspezifischen Melde- und Beschwerdeverfahren. Zudem wird erörtert, an welchen Stellen sich wegen Mängeln bei der Umsetzung sowie bei Wertungs- und Normwidersprüchen auch auf EU-Ebene Vorlagen zum EuGH aufdrängen.
Zum richtigen Umgang mit Geschäftsgeheimnissen und Whistleblowing erscheint zeitgleich zum Kommentar ein Leitfaden für den geschäftlichen Alltag.