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Den Zielen des Insolvenzverfahrens wird im Gewerberecht durch § 12 GewO Vorrang eingeräumt. Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf Freiberufler scheidet jedoch aus. Die berufsrechtlichen Vorschriften zum Widerruf der Berufszulassung des Freiberuflers bedürfen jedoch aus verfassungsrechtlichen Gründen einer Änderung.