Den Zielen des Insolvenzverfahrens wird im Gewerberecht durch § 12 GewO Vorrang eingeräumt. Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf Freiberufler scheidet jedoch aus. Die berufsrechtlichen Vorschriften zum Widerruf der Berufszulassung des Freiberuflers bedürfen jedoch aus verfassungsrechtlichen Gründen einer Änderung.