Grenzüberschreitend tätige Banken betreiben das Auslandskreditgeschäft vornehmlich durch rechtlich unselbständige Filialen. Auf Ebene des Steuerrechts sind die Erfolgsbeiträge der einzelnen Unternehmensteile zu separieren und zwischen den tangierten Fiskalhoheiten abzugrenzen. Art. 7 Abs. 2 OECD-MA 2010 fingiert die Betriebsstätte zu diesem Zwecke als selbständiges und unabhängiges Unternehmen und erkennt die durch die Betriebsstätte übernommenen Risiken als Abgrenzungskriterium. Dieser Vorstoß hat weitreichende Folgen für die Gewinnabgrenzung bei Bankbetriebsstätten. Bankgeschäft ist Risikogeschäft. Kapitalmarktorientierte Instrumente des Risikotransfers machen Risiken zur "Handelsware" multinationaler Banken. Die bankbetriebliche Realität steht in Kontrast zu den OECD-Empfehlungen.