Grundeigentum und Umweltschutz stehen sich bisweilen konfliktreich gegenüber. Nahezu jede Eigentumsbeeinträchtigung kann mit Verweis auf den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen als Staatsziel gerechtfertigt werden. Dadurch droht der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz leer zu laufen. Die Untersuchung des Verhältnisses zwischen Art. 14 Abs. 1 und 2 GG und Art. 20a GG ergibt jedoch einen klaren Befund: Der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit, die die Staatszielbestimmung gewährt, werden durch das Eigentumsgrundrecht eindeutige Grenzen gezogen.