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Die hier vorgelegte Untersuchung knüpft ganz unmittelbar an das im Jahr 2014 veröffentlichte Jugendgerichtsbarometer an. Dort wurden erstmals in dieser Form im Wege einer bundesweiten Befragung aller Jugendrichter:innen und Jugendstaatsanwält:innen verschiedene zentrale Aspekte dieses praktisch und politisch wichtigen Arbeitsbereiches systematisch erhoben. Inwieweit Buchstabe und Geist des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) in der Praxis tatsächlich umgesetzt werden, ist - auch kurz vor dem hundertsten Jahrestag seines Inkrafttretens im Jahr 2023 - immer wieder Gegenstand fachpolitischer Debatten. Seit vielen Jahren stehen hier u.a. die Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Justiz sowie die Qualifikation von Jugendrichter:innen und Jugendstaatsanwält:innen im Fokus des Interesses. Diese beiden Themen sind auch wichtige Punkte der EU-Richtlinie 2016/800, die mit Wirkung zum 17. Dezember 2019 durch das Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren umgesetzt wurde, mit dem verschiedene Normen des JGG zu dieser Zusammenarbeit insbesondere auch im Vorverfahren verändert wurden. Bezogen auf die vorausgesetzten Kenntnisse von Jugendrichter:innen und Jugendstaatsanwält:innen ist außerdem durch das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 16.06.2021 zum 1. Januar 2022 eine Konkretisierung derin 37 JGG genannten Qualifikationsanforderungen an Jugendrichter:innen und Jugendstaatsanwält:innen in Kraft getreten. Die Aktualität dieser Themenbereiche ist daher ungebrochen, außerdem stellt sich die Frage, inwieweit bereits Änderungen durch die Neuregelungen beobachtet werden können. In beiden genannten Bereichen, Zusammenarbeit der Justiz mit der Jugendhilfe und Qualifikation von Jugendrichter:innen und Jugendstaatsanwält:innen, haben schon im Vorfeld der genannten Gesetzesänderungen in den letzten Jahren Entwicklungen stattgefunden, die Fragen nach Veränderungen seit der ersten Befragung 2013/2014 aufwerfen. So sind in der Praxis durchaus verstärkte Bemühungen zu verzeichnen gewesen, innerhalb der Justiz spezielle Fortbildungsangebote im Bereich der Jugendgerichtsbarkeit zu unterbreiten. In der Jugendhilfe ist die Zusammenarbeit mit der Justiz nicht nur im Kontext des JGG ein Dauerthema, die nach Inkrafttreten der EU-Richtlinie 2016/800 zu erwartende Umsetzung in nationales Recht hat hier bereits vor der gesetzlichen Neureglung für intensive Debatten und Anpassungen in der Praxis gesorgt. Darüber hinaus soll mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz im Jahr 2021 durch Änderungen des 52 im Sozialgesetzbuch VIII (SGB) und dem neuen 37a JGG die fallübergreifende und fallbezogene Kooperation von Jugendhilfe und Justiz gestärkt werden. Aufgrund der hohen Bedeutung der Neuregelungen wurden neben den schon 2013/2014 behandelten Themen einige neue Aspekte in die Befragung aufgenommen: die notwendige Verteidigung, die audiovisuelle Aufzeichnung der Beschuldigtenvernehmung sowie die Beteiligung von Erziehungsberechtigten im Jugendstrafverfahren. Um diese zusätzlichen Punkte aufnehmen zu können, ohne die Befragung zu überfrachten, wurden im neuen Fragebogen einige Items aus 2013/2014 nicht mehr aufgenommen. Bei nicht wenigen Punkten musste außerdem der Tatsache Rechnung getragen werden, dass der Befragungszeitraum rund 1,5 Jahre nach Beginn der Corona-Pandemie begann. Bei manchen Fragen erforderte dies Änderungen, um die Bedeutung der Pandemiefolgen von anderen Aspekten möglichst isolieren zu können. Insgesamt handelt es sich also um eine leicht ergänzte und in einigen Punkten abgeänderte Wiederholungsbefragung mit dem Ziel, mögliche Veränderungen in den Themenkomplexen Qualifikation von Jugendrichter:innen und Jugendstaatsanwält:innen sowie Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Justiz seit 2013/2014 nachzuzeichnen und gleichzeitig erste Einblicke in Praxiswahrnehmungen zu ausgewählten, besonders kontroversen Aspekten der JGG-Reform von 2019 zu erfassen. Entsprechend enthält die vorliegende Untersuchu