Der Gesetzgeber ergänzte das Leistungserbringerrecht der gesetzlichen Krankenversicherung zum 01.01.2000 um die Vorschriften zur integrierten Versorgung (§§ 140a bis 140h SGB V). Er wollte eine verschiedene Leistungssektoren übergreifende Versorgung ermöglichen. Doch die Praxis macht von dieser Möglichkeit bisher so gut wie keinen Gebrauch. Ein Grund hierfür ist, dass das Gesetz selbst viele rechtliche Fragen offen lässt: Welche Leistungssektoren gibt es? Wann ist eine Versorgungsform leistungssektorenübergreifend? Wer kann Vertragspartner eines Vertrages zu einer integrierten Versorgungsform sein? Welche Punkte müssen in einem solchen Vertrag geregelt werden? Die Autorin bietet praktisch wertvolle Antworten auf diese u.a. Fragen an.