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Im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie über grenzüberschreitende Überweisungen wurde das deutsche Überweisungsrecht grundlegend umgestaltet. In der Literatur hat die Neugestaltung zum Teil Kritik erfahren. Bemängelt wurde insbesondere, das neue Recht breche mit herkömmlichen Risikostrukturen des deutschen Überweisungsrechts.
Christine Schmidt stellt dagegen heraus, daß die neue Risikoverteilung sinnvoll ist. Belegt wird dies durch eine umfassende Untersuchung des französischen Überweisungsrechts, das in seinen Grundstrukturen den Vorgaben der Richtlinie bereits entsprach. Durch eine systematische Analyse der französischen Rechtsprechung und Literatur werden die Risikostrukturen des französischen Überweisungsrechts entwickelt. So findet die Autorin argumentative Grundlagen für eine angemessene Bewältigung von Haftungskonflikten unter dem neuen deutschen Überweisungsrecht.
Bei der Analyse des französischen Rechts wird nach den verschiedenen Haftungsbeziehungen im Überweisungsverkehr differenziert. Zunächst werden Ansprüche des Überweisenden gegen die übrigen Teilnehmer am Zahlungsverkehr untersucht und dabei nach der Art des Fehlschlagens der Überweisung unterschieden. Hierbei zeigt sich, daß die Haftung bei der Bank des Überweisenden konzentriert wird. Sie trifft nicht nur eine Garantiehaftung bei Verlust des Überweisungsbetrags, sondern sie hat auch für ein Verschulden von Zwischenbanken einzustehen. Die Untersuchung von Regreßansprüchen der überweisenden Bank gegen die anderen am Zahlungsvorgang beteiligten Banken zeigt, daß ein solcher Regreß nur sehr beschränkt möglich ist. Der Erfolg von Bereicherungsansprüchen der überweisenden Bank gegen den Überweisungsempfänger erweist sich als weitgehend davon abhängig, wo der Mangel eingetreten ist: Fehlt zwischen Überweisendem und Überweisungsempfänger ein Rechtsgrund für die Zahlung, steht der Bank grundsätzlich ein Direktanspruch gegen den Überweisungsempfänger zu. Dagegen scheiden bei Mängeln, die ausschließlich das Verhältnis des Überweisenden zu seiner Bank betreffen, Bereicherungsansprüche der Bank gegen den Überweisungsempfänger von vornherein aus. Der Bank bleiben Bereicherungsansprüche gegen den Überweisenden - allerdings in engen Grenzen - nämlich nur, soweit die Überweisung der Bank eine Schuld des Überweisenden gegenüber dem Überweisungsempfänger tilgte.