Vor Inkrafttreten des Anti-Doping-Gesetzes war die Strafbarkeit des Sportdopings nur fragmentarisch geregelt. Auch das Anti-Doping-Gesetz wird dem Erfordernis einer effektiven Dopingbekämpfung nur bedingt gerecht. Unter Berücksichtigung erster praktischer Erfahrungen bestehen noch einige Auslegungs- und Anwendungsprobleme.