Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger im Insolvenzverfahren wird seit je her als oberster Grundsatz des Insolvenzrechts angesehen. Dennoch wurde er in keinem deutschen Insolvenzrecht ausnahmslos verwirklicht, auch nicht in der neuen Insolvenzordnung. Der rechtlichen Erörterung bedürfen die Kriterien, nach welchen die Behandlung der Gläubiger im Insolvenzverfahren in zulässiger Weise zu differenzieren ist.