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Ausgehend vom System des bundesstaatlichen Finanzausgleichs in der Frühphase der Bundesrepublik wird verdeutlicht, dass die Ergänzungsabgabe verfassungsrechtlichen Erhebungsvoraussetzungen unterliegt. Anhand dieser Ergebnisse wird gezeigt, dass der Solidaritätszuschlag seit 1999 verfassungswidrig ist.
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