Der Rechtsschutz des Verlegers de lege lata ist unzureichend. Das Fehlen eines urheberrechtlichen Leistungsschutzrechtes des Verlegers ist sachlich nicht zu rechtfertigen. Insbesondere stellt die Einführung eines solchen Rechts keinen Rückschritt in der Urheberrechtsgeschichte dar und fügt sich in den bestehenden Leistungsschutz ein
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