Unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung des Beschäftigungsanspruchs überprüft der Autor dessen grundrechtlich geprägte Begründung. Hierbei ordnet er die Beschäftigungspflicht aus schuldrechtlicher Perspektive in den zivilrechtlichen Pflichtenkatalog ein, bevor er die Grenzen des Beschäftigungsanspruchs absteckt.