Ausgangspunkt der Arbeit ist ein dem deutschen Recht immanenter Grundsatz: Ein Schuldner muss die eigenen Verbindlichkeiten auch persönlich erfüllen.
Das Gesellschaftsrecht ermöglicht es dem Einzelnen dagegen, durch die simple Vorschaltung einer haftungsbeschränkenden Rechtsform die Gläubiger auf das Gesellschaftsvermögen zu verweisen und dadurch das eigene Privatvermögen vor der Inanspruchnahme zu schützen. Da die Gesellschaft als juristisches Kunstgebilde der gesteigerten Risikofreudigkeit des nicht persönlich Haftenden nichts entgegenzusetzen hat, bleibt die Möglichkeit der Befriedigung aus dem Gesellschaftsvermögen jedoch erheblich ungewiss.Gerechtfertigt wird die damit einhergehende Risikoverlagerung herkömmlich dadurch, dass der Einzelne sich den Haftungsausschluss durch die Pflicht zur Einzahlung des gesetzlichen Mindestkapitals erkaufe .
Doch was kann ein lediglich im Zeitpunkt der Gründung vorzuhaltender Betrag von 25.000 tatsächlich bewirken? Genügt er einem Ausgleich der widerstreitenden Interessen? Oder wurde das Mindestkapital durch die gesetzgeberischen Entwicklungen im Kapitalgesellschaftsrecht (bspw. die Einführung einer mindestkapitalfreien GmbH-Variante) gar vollständig entwertet?
Diesen Fragen widmet sich die Arbeit, indem sie unter Heranziehung rechtsökonomischer Erkenntnisse und durch eine systemübergreifende Betrachtung der deutschen Gesellschaftsformen die Funktionen des Mindestkapitals untersucht sowie die gesetzgeberischen Neuschaffungen analysiert und bewertet.
Im Ergebnis zeigt sich, dass das Mindestkapital zwar nicht genügt, um die mit der Haftungsbeschränkung einhergehenden Risiken für die Gesellschaftsgläubiger auszugleichen, gleichwohl aber fortwährend einen gewichtigen Beitrag dazu leistet. Zur Schließung der verbleibenden Schutzlücke wird die Einführung eines vertraglichen Haftungstatbestandes für anfängliche materielle Unterkapitalisierung vorgeschlagen, welcher in der UG (haftungsbeschränkt) durch einen Anscheinsbeweis ergänzt wird.