Vor dem Hintergrund der befürchteten Flucht aus bzw. vor der Mitbestimmung in die Societas Europaea (SE) ist der Gegenstand dieser Arbeit zur Anwendung des aktienrechtlichen Statusverfahren nach §§ 96 Abs. 4, 97 ff. AktG auf die SE praktisch wie wissenschaftlich äußerst relevant. Die Möglichkeit für Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite in der SE die Mitbestimmung auszuhandeln und die bestehenden Unklarheiten über Reichweite und Grenzen der Verhandlungsmöglichkeit führen zu Rechtsunsicherheiten über die Zusammensetzung des Aufsichtsorgans. Das im deutschen Recht mit der Aktienreform 1965 in §§ 97 ff. AktG geschaffene sogenannte Status- oder Überleitungsverfahren und das damit verknüpfte Kontinuitätsprinzip des § 96 Abs. 4 AktG können auch für die SE Lösungsmöglichkeiten bieten.