Verschiedene Normen im Arbeits- und Sozialrecht sehen vor, dass Dritte für Verbindlichkeiten des Arbeitgebers bürgengleich haften. Der Autor arbeitet gemeinsame Strukturen der Rechtsfigur hinaus und erläutert insbesondere die marktregulierende Wirkung einer Inanspruchnahme von Auftraggebern. Problematisiert wird die praktische Durchsetzung.