Das Recht auf freie Anwaltswahl ist ein Verfahrensrecht. Inhaltlich ist es ein Stück Gerichtsverfassungsrecht. Es schützt die unabhängige Rechtspflege. Gesetzliche Regelungen des Rechtes finden sich jedoch nicht im GVG, sondern im anwaltlichen Berufsrecht (§ 3 Abs. 3 BRAO) und privaten Versicherungsrecht (§ 127 VVG).