Schuldrechtliche Vereinbarungen in einem Tarifvertrag sind lediglich sachlich-gegenständlich begrenzt zulässig. Außertarifliche Vereinbarungen zwischen Tarifvertragsparteien sind abzulehnen. Verpflichtungen des Arbeitgebers zu einem unternehmerischen Verhalten gegenüber der Gewerkschaft fehlt die Regelungsgrundlage.