In regelmäßigen Abständen stimmen Delegierte von internationalen Sportverbänden über die Vergabe von sportlichen Großereignissen ab. Mit einer solchen Vergabe treffen Sportverbände keine bloße Standortentscheidung, sondern setzen im Rahmen ihrer Wettkampforganisation mittels Austragungsbedingungen gezielt wirtschaftliche Interessen um. Dank ihrer Veranstalterposition und der daraus resultierenden rechtlichen Gestaltungsmacht können Sportverbände die wirtschaftlichen Bedingungen für eine Vergabe festlegen und sich exklusive Vermarktungsrechte sichern. Die bestmögliche Umsetzung der wirtschaftlichen Ziele ist für den veranstaltenden Sportverband ebenso bedeutsam wie die Qualität der angebotenen Leistungen. Dies macht Vergabeentscheidungen besonders anfällig für Korruption.
Die Autorin zeigt in dieser Doktorarbeit auf, dass eine Vergabeentscheidung, die sich nicht allein nach Geeignetheit und Qualität der angebotenen Leistungen richtet, den leistungsbezogenen und lauteren Wettbewerb stört und befasst sich mit der Frage:
Ist eine von Korruption beeinflusste Stimmabgabe bei einer Vergabeentscheidung über sportliche Großereignisse nach § 299 StGB strafbar?