Das ABGB sieht für Dienstbarkeiten ausnahmslos die Eintragung ins Grundbuch vor. Demgegenüber sollen offenkundige Servituten auch dann gegenüber jedermann und damit dinglich wirken, wenn sie im Grundbuch nicht einverleibt sind. Die natürliche Offenkundigkeit der außerbücherlichen Dienstbarkeit zerstöre den guten Glauben des Erwerbers auf den Stand des Grundbuchs gem
1500 ABGB und verpflichte ihn, die Last auch ohne Intabulation gegen sich gelten zu lassen. Aus diesen Gründen führt die Offenkundigkeit des Rechts nach heute hA zum sofortigen Erwerb des Sachenrechts; die offenkundigen Servituten durchbrechen somit das Eintragungsprinzip.
Mit seiner umfassenden Betrachtung der offenkundigen Dienstbarkeiten schließt dieses Werk eine Lücke. Es befasst sich mit der Gesetzgebungsgeschichte sowie der Entwicklung von Rechtsprechung und Lehre seit dem Inkrafttreten des ABGB bis heute und behandelt ua folgende Themen: