
In der Neubearbeitung werden die im Verhältnis zu Drittstaaten und Dänemark weiterhin geltenden nationalen Zuständigkeits- und Anerkennungsvorschriften kommentiert, die sich nun in den §§ 97, 98, 103, 106-110 FamFG (in Kraft seit dem 1.9.2009) finden und die §§ 606a, 328 ZPO und Art. 7 § 1 FamRÄndG 1961 ersetzt haben. Im Anhang werden auch besondere europäische und deutsche Regeln der Verfahrensdurchführung in internationalen Ehesachen behandelt.
Nous publions uniquement les avis qui respectent les conditions requises. Consultez nos conditions pour les avis.