In der Neubearbeitung werden die im Verhältnis zu Drittstaaten und Dänemark weiterhin geltenden nationalen Zuständigkeits- und Anerkennungsvorschriften kommentiert, die sich nun in den §§ 97, 98, 103, 106-110 FamFG (in Kraft seit dem 1.9.2009) finden und die §§ 606a, 328 ZPO und Art. 7 § 1 FamRÄndG 1961 ersetzt haben. Im Anhang werden auch besondere europäische und deutsche Regeln der Verfahrensdurchführung in internationalen Ehesachen behandelt.