Die Mitbestimmung im kollektiven Arbeitsrecht wird häufig mit dem Schlagwort »Mehr Demokratie wagen!« in Verbindung gebracht. Die vorliegende Untersuchung zeigt, dass dies bereits vom Ansatz her falsch ist: Zwar mögen Mitbestimmung und Demokratie einander verwandt sein, sie sind jedoch nicht deckungsgleich. Vielmehr setzt das Demokratieprinzip der Mitbestimmung im öffentlichen Dienst und in Unternehmen der öffentlichen Hand Grenzen, die vom Gesetzgeber, aber auch in der Verwaltungspraxis (v.a. bei der Rechtsformwahl und der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen) zu beachten sind. Funktional ist das Demokratieprinzip insoweit den Grundrechten privater (Anteils-)Eigner vergleichbar.
Einen besonderen Fokus legt der Autor auf den Bereich der Sparkassen, der von den sog. freien Sparkassen abgesehen ebenfalls zum öffentlichen Dienst zählt. Insoweit wird aufgezeigt, dass hier die Vorgaben der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (nahezu) flächendeckend nicht beachtet werden.