In Konstellationen, in denen mit den Mitteln des Urheberrechts Meinungsäußerungen verhindert werden (z.B.: "Ergo vs. Handelsblatt") stößt die hergebrachte Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen an ihre Grenzen. Die Lösung besteht unter Rückgriff auf eine "Schranke hinter den Schranken" in einer nachgeschalteten Interessenabwägung.