Teilband 2 umfasst Straftatbestände, die erfahrungsgemäß nicht im Zentrum von Studium und Examen im Strafrecht stehen, aber dennoch nicht vernachlässigt werden dürfen. Die Darstellung stellt vielfältige Verbindungen zu den Kernbereichs-Tatbeständen her und ermöglicht so eine effiziente Verwertung vorhandener Strafrechtskenntnisse bei der Einarbeitung in den Randbereich.