Hinsichtlich des deutschen Rechts führt dabei etwa eine intensive Analyse der bislang ungeklärten transnationalen Reichweite der Verbandsgeldbuße zur Entwicklung eines "Drei-Ebenen-Modells" und gibt Anlass zur Revision mancher verkürzender und das Potential des geltenden Rechts unterschätzender Auffassungen. Für das englische Recht offenbart sich dagegen insbesondere, dass dessen weniger beachtete Vorschriften des Vermögensabschöpfungsrechts eigene Geltungsbereichsvorschriften aufweisen und die Straftatbestände des »Bribery Act 2010« an transnationaler Reichweite noch zu übertreffen vermögen.