Die Arbeit befasst sich mit den im StGB verwendeten Gesetzestechniken zur Strafschärfung, insbesondere der Regelbeispielsmethode für besonders schwere Fälle. Es zeigt sich, dass die problematische, viel kritisierte Regelbeispielstechnik nicht - wie zumeist aber angenommen - der Exemplifikationsmethode des fast vergessenen Rechtswissenschaftlers Adolf Wach (1843 - 1926) entspricht und somit nicht auf dessen noch heute aktuellen Beitrag zur Legislativen Technik aus dem Jahre 1908 abzuleiten ist. Die Überlegenheit der richtig verstandenen Wach`schen Exemplifikationsmethode gegenüber der Regelbeispielstechnik wird dargestellt und aufgezeigt, dass diese Methode ganz generell ein gelungener Mittelweg zwischen kasuistischer und generalisierender Gesetzestechnik sein kann. Diskutiert wird hierbei speziell der Vorschlag Schefflers, dass die Wach`sche Exemplifikationsmethode auch eine taugliche Gesetzestechnik zur Vermeidung von sog. "horizontaler Kasuistik" sei.